Satzung des Unterbezirks Hildesheim der Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten

Beschlossen von der Juso-Unterbezirkskonferenz vom 3. Februar 2001

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 [Eingliederung] 1 Die Arbeitsgemeinschaft der JungsozialistInnen ist eine Arbeits-gemeinschaft gemäß § 10 des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD). 2 Sie gehört dem Unterbezirk Hildesheim an. 3 Es finden die Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der JungsozialistInnen in der SPD Anwendung.

§ 2 [Mitgliedschaft] (1) Den Jusos gehören alle Mitglieder der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands bis zum Alter von 35 Jahren an. (2) 1 Mitarbeiten können ebenso Personen, die gegenüber der untersten vorhandenen Gliederungsebene der Jusos ihre Mitgliedschaft schriftlich erklären und keine Unvereinbarkeit gemäß § 6 des Organisationsstatuts der SPD vorliegt. 2 Sie können jedoch nicht die Jusos in Gremien der SPD vertreten. 3 Sie haben aktives und passives Wahlrecht.

§ 3 [Wahlen] 1 Wahlen erfolgen nach den Vorschriften der Bundeswahlordnung. 2 Bei allen Wahlen ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen notwendig. 3 Wird ein weiterer Wahlgang benötigt, entscheidet die einfache Mehrheit.

§ 4 [Quotierung] (1) 1 Mindestens 40 % der Mitglieder eines Vorstandes oder einer Delegation müssen Frauen sein. 2 Bei der Feststellung der mindestens zu wählenden Frauen ist aufzurunden, es sei denn, die Zahl der Frauen, die einem Vorstand oder einer Delegation angehören müssen, würde mehr als die Hälfte betragen. (2) Gelingt es nicht, die entsprechenden Plätze mit Frauen zu besetzen, verringert sich die Gesamtzahl des Gremiums bzw. der Delegation, bis die Quote erfüllt werden kann.

§ 5 [Beschlussfähigkeit; Beschlüsse] (1) Ein Gremium, das sich aus gewählten Personen zusammensetzt, ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 6 [Satzungsverstöße] Bestehen Zweifel, ob ein Beschluss eines Gremiums gegen die Satzung verstößt, so entscheiden die zuständigen Gremien des SPD-Unterbezirkes über dessen Gültigkeit.

§ 6a [Offenheit der Sitzungen] Sämtliche Gremien tagen offen für alle Mitglieder des Juso-Unterbezirkes.

II. Organe

§ 7 [Arbeitsgemeinschaften] 1 Mitglieder, die einer Parteigliederung oder mehrerer benachbarter Parteigliederungen unterhalb des Unterbezirkes Hildesheim zugehören, können auf dieser Ebene eine Arbeitsgemeinschaft bilden, der sämtliche Mitglieder dieser Gliederung angehören. 2 Einzelne Mitglieder können, sofern in ihrer Parteigliederung keine Arbeitsgemeinschaft existiert, in einer Arbeitsgemeinschaft ihrer Wahl mitarbeiten, sofern diese der Mitarbeit zustimmt.

§ 8 [Organe des Unterbezirkes] Organe des Juso-Unterbezirkes sind die Juso-Unterbezirkskonferenz, der Juso-Unterbezirksvorstand und der Juso-Unterbezirksausschuss.

III. Die Juso-Unterbezirkskonferenz

§ 9 [Allgemeines] (1) Die UB-Konferenz ist das höchste Organ des Juso-Unterbezirkes. (2) Sie setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern. (3) Die UB-Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 [Einberufung] (1) Die UB-Konferenz wird vom UB-Vorstand einberufen. (2) Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. (3) Sie muss ebenso zusammentreten, wenn der UB-Vorstand dies mit Zwei-Drittel-Mehrheit seiner Mitglieder oder der UB-Ausschuss dies mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.

§ 11 [Einladung] (1) Eine schriftliche Einladung geht an alle auf Unterbezirksebene aktiven Mitglieder, an die Arbeitsgemeinschaften und, sofern keine Arbeitsgemeinschaft besteht, an die Stadt-, Gemeinde- und Samtgemeindeverbände im Unterbezirk. (2) Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.

§ 12 [Aufgaben] (1) Die UB-Konferenz hat folgende Aufgaben: 1. Beschluss über die Arbeitsrichtlinien für die Juso-Arbeit im Unterbezirk 2. Beschluss über die an sie gestellten Anträge 3. Wahl des UB-Vorstandes 4. Wahl der Bezirksbeiratsvertreterin/des Bezirksbeiratsvertreters aus der Mitte des UB-Vorstandes und deren/dessen StellvertreterInnen aus der Mitte des UB-Vorstandes 5. Wahl der Delegierten zur Juso-Bezirkskonferenz 6. Nomination der Vertreterin/des Vertreters im SPD-Unterbezirksvorstand 7. Entlastung des UB-Vorstandes (2) Sie kann weitere Nominationen für Ämter innerhalb der Jusos oder der SPD aussprechen. (3) Sie kann die Unterrichtung über Beschlüsse der Organe verlangen.

IV. Der Juso-Unterbezirksvorstand

§ 13 [Mitglieder] (1) 1 Der UB-Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der Kassiererin/dem Kassierer und einer von der UB-Konferenz festzulegenden ungeraden Anzahl von BeisitzerInnen. 2 Die Vorstandsmitglieder neben der/dem Vorsitzenden sind gleichberechtigte StellvertreterInnen. (2) Der UB-Vorstand kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit seiner Mitglieder weitere BeisitzerInnen hinzuwählen, wenn dies zur Erledigung der Aufgaben notwendig ist. (3) Mitglieder aus höheren Juso-Gliederungen und die Vertreterin/der Vertreter im SPD-Unterbezirksvorstand nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des UB-Vorstandes teil. (4) 1 Der UB-Vorstand kann bei Rücktritt oder mit Zustimmung der/des Vorsitzenden mit Zwei-Drittel-Mehrheit seiner Mitglieder zeitweise ein anderes Vorstandsmitglied mit dem Amt der/des geschäftsführenden Vorsitzenden beauftragen. 2 Diese Person nimmt in dieser Zeit alle Aufgaben der/des Vorsitzenden war.

§ 14 [Aufgaben] (1) Der UB-Vorstand erfüllt die Geschäfte des Juso-Unterbezirkes Hildesheim gemäß den ihm von der UB-Konferenz vorgelegten Arbeitsrichtlinien und Beschlüssen. (2) Die Beschlüsse des UB-Vorstandes sind zu protokollieren und im UB-Büro einzusehen.

V. Der Juso-Unterbezirksausschuss

§ 15 [Mitglieder] (1) 1 Der UB-Ausschuss besteht aus jeweils zwei von den Arbeitsgemeinschaften gewählten VertreterInnen. 2 Diese dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des UB-Vorstandes sein. (2) Der UB-Ausschuss kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit seiner Mitglieder weitere VertreterInnen, die keiner Arbeitsgemeinschaft angehören und in keiner Arbeitsgemeinschaft mitarbeiten, hinzuwählen. (3) Die Mitglieder des UB-Vorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des UB-Ausschusses teil. (4) 1 Die Mitgliedschaft endet mit der Neukonstituierung des UB-Ausschusses. 2 Die Neukonstituierung findet mit der ersten Sitzung nach einer UB-Konferenz statt, sofern diese beschlussfähig ist.

§ 16 [Organisation] (1) Der UB-Ausschuss wählt bei seiner Konstitution ein Kollegium aus zwei SprecherInnen. (2) 1 Dieses Kollegium beruft nach Absprache mit dem UB-Vorstand die Sitzungen ein. 2 Eine Einberufung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der Mitglieder oder der UB-Vorstand dies verlangen. 3 Der UB-Ausschuss tagt mindestens zweimal jährlich.

§17 [Aufgaben] (1) Die Arbeit des UB-Ausschusses soll der Vernetzung der Arbeit der Arbeitsgemeinschaften dienen. (2) Der UB-Ausschuss hat folgende Aufgaben: 1. Erfüllung und Konkretisierung der von der UB-Konferenz vorgelegten Arbeitsrichlinien 2. Kontrolle der Arbeit des UB-Vorstandes 3. Beratung des UB-Vorstandes bei grundlegenden Beschlüssen 4. Publizieren von Aktionen und Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaften (3) Der UB-Ausschuss kann vom UB-Vorstand die Unterrichtung über dessen Beschlüsse verlangen.

VI. Schlussbestimmungen

§ 18 [Satzungsänderungen] Die Satzung kann nur von der UB-Konferenz mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

§ 19 [Inkrafttreten] Die Satzung tritt am 3. Februar 2001 in Kraft.